Nichts ist gewisser als der Tod - nichts ist ungewisser als seine Stunde.
Anselm von Canterbury
Antworten zu den häufigst gestellten Fragen zum thailändischen Testament
Wen sollte ich als Testamentsvollstrecker einsetzen?
Es wird empfohlen, einen Erben als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Der Testamentsvollstrecker wird vom zuständigen Nachlassgericht formell bestätigt und hat persönlich dort zu erscheinen, um das Amt anzunehmen.
Für den Fall, dass der eingesetzte Testamentsvollstrecker das Amt nicht antreten kann oder will, sollte im Testament vorsorglich ein Ersatzvollstrecker ernannt werden, um eine reibungslose Nachlassabwicklung sicherzustellen.
Muss ein Testament auf Thai verfasst sein, um gültig zu sein?
Nein, das ist nicht erforderlich. Ein Testament kann in jeder beliebigen Sprache geschrieben sein. Allerdings wird die Nachlassbehörde im Erbfall eine thailändische Übersetzung verlangen, falls noch keine gültige Übersetzung vorliegt.
Oft hört man auch, ein internationales Testament müsse auf Englisch verfasst sein – das stimmt nicht. Es kann auf Englisch abgefasst sein, muss aber nicht.
Muss ein thailändisches Testament notariell beurkundet werden?
Nein, ein Testament muss nicht notariell beurkundet werden, um gültig zu sein. Das thailändische Erbrecht kennt folgende Formen des Testaments: Section 1656 CCC, das maschinengeschriebene Testament, datiert und vom Erblasser und zwei Zeugen unterschrieben. Section 1657 CCC, das eigenhändige Testament, datiert und vom Erblasser unterschrieben. Sections 1658ff CCC, das öffentliche Testament bei der Amphoe (die kommunale Verwaltung).
Wenn Sie eine Kanzlei für die Errichtung eines Testaments beauftragen, untersteht dieses Testament - was die Form anbelangt - Section 1656 CCC und erfordert deshalb zwei Zeugen.
Es ist üblich, dass Mitarbeiter der Kanzlei als Zeugen zur Verfügung stehen, da der Erblasser häufig keine eigenen Zeugen benennen kann oder möchte. Achtung: Erben können nicht als Zeugen fungieren.
Welches sind die bedeutendsten Unterschiede im Vergleich mit den deutschsprachigen Regelungen?
Das schweizerische, deutsche und österreichische Erbrecht kennt das sogenannte Pflichtteilsrecht. Diese Begrenzung der Testierfreiheit des letztwillig Verfügenden kennt das thailändische Erbrecht nicht. Gleich verhält es sich mit dem Erbvertrag - diese Rechtsfigur ist im thailändischen Erbrecht nicht geregelt. Die Nacherbeneinsetzung ist nach thailändischem Erbrecht unzulässig. Die gesetzliche Erbfolge weicht je nach Verwandtschaftskonstellation ziemlich stark von der unsrigen ab.
Was versteht man unter einem "internationalen Testament"?
Von einem internationalen Testament spricht man, wenn das Testament unter Berücksichtigung von internationalem Privatrecht (IPR) errichtet worden ist. Und was ist nun "IPR"? Der Begriff "IPR" ist irreführend und wird oft falsch verstanden. International sind nämlich nicht die Rechtsnormen, sondern der Sachverhalt. IPR ist nationales Recht, welches internationale Sachverhalte regelt. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist, man spricht von einem Kollisionsfall. In diesen Kollisionsfällen beantwortet das internationale Privatrecht die Frage, welches Recht - inländisches oder ausländisches - anwendbar ist. Häufig hat der Erblasser zu dieser Frage die Möglichkeit das Recht zu wählen, kann also mittels letztwilliger Verfügung erklären, ob sein Nachlass nun - als Beispiel - österreichischem oder thailändischem Erbrecht unterstellt sein soll.
In meinem Fall deckt sich die gesetzliche Erbfolge mit meinem Willen über die Nachlassverteilung. Soll ich dennoch ein Testament errichten?
Ja, denn da ist noch der Faktor Zeit. Liegt der zuständigen Nachlassbehörde ein Testament vor, braucht diese nur zu prüfen, ob das Testament gültig ist. Liegt jedoch kein Testament vor, muss erst ermittelt werden, wer denn überhaupt gesetzlicher Erbe ist. Die Erbenermittlung kann dauern und wer Thailand kennt, weiss dass es hier noch etwas länger dauern kann.
Für die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist die Zustimmung sämtlicher gesetzlicher Erben erforderlich. Ist ein gesetzlicher Erbe nicht auffindbar, muss das Gericht dessen Zustimmung durch Beschluss ersetzen. Dieses Verfahren kann erfahrungsgemäß erheblich zeitaufwendig sein.